Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

für Köring Schädlingsbekämpfung GmbH, Braselgasse 2, CH-7220 Schiers

 Allgemeine Geschäftsbedingungen Fassung vom 01. Oktober 2024

1 Geltungsbereich

a)   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen Köring Schädlingsbekämpfung GmbH, Braselgasse 2, CH-7220 Schiers, und ihren Kunden. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn und soweit sie schriftlich vereinbart oder von Köring Schädlingsbekämpfung GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

b)   Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung, auch wenn auf diese in Aufträgen oder sonstiger geschäftlicher Korrespondenz verwiesen wird.

2 Leistungen von Köring Schädlingsbekämpfung GmbH 

a)   Die von Köring Schädlingsbekämpfung GmbH zu erbringenden Leistungen bestehen je nach Vereinbarung mit dem Kunden in Abhängigkeit von dem jeweils vermuteten, festgestellten oder drohenden Schädlingsbefall in der Lieferung, der Installation und Dienstleistungen, unter anderem im Bereich der Schädlingsprävention, Schädlingsbekämpfung, Marder-, Vogel- oder Taubenabwehr.

b)   Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem abgeschlossenen Vertrag.

c)   Die Prävention und/oder Bekämpfung erfolgt nur gegen die im Vertrag aufgeführten Schädlinge. Andere Schädlinge werden nur gegen separate Vergütung behandelt.

d)   Köring Schädlingsbekämpfung GmbH ist zur Entfernung von Tierkadavern und/oder Präparaten nicht verpflichtet, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben.

3 Offertstellung, Inspektionen & Beratungskosten

a)   Für Inspektionen oder Beratungskosten vor Ort können Kosten entstehen. Für die Offertstellung ohne vorherige Inspektion werden keine Kosten erhoben. Die Offerte bleibt zwei Monate ab Ausstellungsdatum gültig.

b)   Bei Auftragserteilung werden vorher berechnete Beratungs- / Inspektionskosten auf den Gesamtbetrag angerechnet, sodass Ihnen keine zusätzlichen Kosten entstehen.

c)   Das Vertragsverhältnis kommt durch die Auftragserteilung des Kunden zustande.

d)   Werden Pauschalpreise offeriert, so sind diese Preise, vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 4 / Preise, verbindlich.

 e)   Werden keine Pauschalpreise offeriert, erfolgt die Abrechnung nach effektivem Zeit- und Materialaufwand, wobei eine Preisdifferenz bis maximal 10 % über dem offerierten Preis akzeptiert werden muss.

4 Preise

a)   Die vereinbarten Preise decken den vertraglich festgelegten Leistungsumfang ab. Bei Serviceverträgen mit wiederkehrenden Leistungen ergibt sich das Entgelt aus dem Vertrag. Bei den übrigen Verträgen wird entweder ein Pauschalpreis, ein Kostendach oder die Leistungserbringung bis zur Behebung des Schädlingsbefalls vereinbart. Wird die Leistungserbringung bis zur Behebung des Schädlingsbefalls vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, sämtliche hierfür erforderlichen Leistungen Köring Schädlingsbekämpfung GmbH zu entschädigen. Zusätzliche, nicht vertraglich vereinbarte Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

b)   Die Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

c)   Vertraglich nicht vereinbarte Leistungen und durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Kunden (insbesondere über Art und Umfang des Objekts sowie das Ausmass des Schädlingsbefalls) entstehende Mehrkosten sowie durch den Kunden verursachte Wartezeiten werden gesondert in Rechnung gestellt. 

d)   Soweit nicht anders vereinbart, wird eine Fahrzeugpauschale in Rechnung gestellt, diese ist innerhalb Kanton Graubünden CHF 65.00, angrenzende Kantone CHF 85.00 weitere nach Anfrage.

e)   Wird Nacht- oder Sonntagsarbeit erforderlich, ist Köring Schädlingsbekämpfung GmbH berechtigt, einen Aufschlag von 50%-100% auf den vereinbarten Stundenpreisansatz zu erheben.

f)     Bei Serviceverträgen mit wiederkehrenden Leistungen behält sich Köring Schädlingsbekämpfung GmbH das Recht vor, die Preise mit einer Vorankündigung von mindestens drei Monaten zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin anzupassen.

5 Zahlungsbedingungen 

a)   Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt ohne Abzug zahlbar. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Marder- und Vogelschutz nach der jeweiligen Etappenabschluss.

 b)   Bei Ausbleiben der Zahlung innerhalb der Zahlungsfrist gerät der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Verzugszins beträgt 3%. Für Mahnungen werden Pauschalspesen von CHF 20 erhoben.

c)   Bei Nichtzahlung nach der dritten Mahnung wird die Forderung zum Betreibungsamt weitergeleitet.

6 Leistungserbringung Allgemein

a)   Köring Schädlingsbekämpfung GmbH erbringt die Leistungen nach den anerkannten Methoden mit der gebotenen Sorgfalt. Der Zeitpunkt der Leistungserbringung wird in Absprache mit dem Kunden festgelegt. Aufgrund von nicht beeinflussbaren Faktoren kann jedoch ein bestimmter Erfolg nicht garantiert werden.

b)   Der Kunde ist verpflichtet, alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und sicherzustellen, dass die Räumlichkeiten für die Leistungserbringung zugänglich sind.

c)   Der Kunde hat eigene Tiere und Pflanzen vor den Arbeiten zu schützen. Für Schäden an Pflanzen wird keine Haftung übernommen.

7 Leistungserbringung speziell Marderabwehr

a)   Die Marderabwehr erfolgt bei einem bestehenden Marderbefall in zwei Etappen. Bei präventiven Massnahmen, z.B. bei Neubauten, wird nur die zweite Etappe durchgeführt:

Erste Etappe: Der Marder wird durch den Einsatz von biologischen und unschädlichen, aber für das Tier unangenehmen Geruchs- und Geschmacksstoffen vertrieben (der Geruch verflüchtigt sich schnell, jedoch bleibt das Pulver bestehen).

Zweite Etappe: Die vermuteten Zugangspunkte des Marders (z.B. Lukarnen, Kehlen, Dachüberschüsse, Dachfenster, Lüftungen, Kamine, Firstpunkte) werden durch handwerklich einwandfreie Abwehrmassnahmen abgedichtet.

Die in der Offerte enthaltenen "wichtigen Informationen" sind vom Kunden zu beachten. Für die Folgen einer Nichtbeachtung übernehmen wir keine Verantwortung.

b)   Die Marderabwehr kann nur bei geeigneter Witterung durchgeführt werden (kein Regen, Morgentau, Nebel, Frost, Schnee). Daher kann kein genauer Termin im Voraus zugesagt werden.

 c)   Wir garantieren, dass die Abwehrmassnahmen an den vermuteten Zugangspunkten des Marders für 5 Jahre fachgerecht halten. Bauliche Veränderungen im Dachbereich (wie z.B. Einbau von Dachfenstern, Lüftungen, Rohr- oder Antennendurchführungen) ohne vorherige Rücksprache mit uns führen zum Verlust der Garantie. 

d)   Bei angebauten Häusern (z.B. Reihenhäuser oder Doppelhäuser), in denen nur das von uns bearbeitete Gebäude mardergeschützt wird, können wir nicht garantieren, dass der Marder nicht zurückkehrt, da er möglicherweise über ungeschützte Nachbargebäude erneut eindringen kann.

e)   Bei Verdacht, dass der Marder wieder im Dach ist, können Sie uns anrufen, damit wir eine Kontrolle der abgedichteten Stellen durchführen. Sollte bei der Kontrolle festgestellt werden, dass eine Abdichtung mangelhaft ausgeführt wurde, wird diese, sofern es die Wetterbedingungen zulassen, nachgebessert. Handelt es sich jedoch um eine Falschmeldung, wird bei der zweiten Falschmeldung innerhalb von 3 Monaten eine Pauschale von CHF 200.00 in Rechnung gestellt - diese beinhaltet Fahrpauschale und Zeit.

f)     Wir sind nicht verantwortlich für die Prüfung und den Zustand von Gebäude- oder Dachelementen (wie z.B. Verwitterung, morsches oder vom Marder beschädigtes Holz) sowie für das Auffinden möglicher verdeckter Marder-Eingangsstellen. Für daraus resultierende Marderschäden bestehen keine Garantie- oder Haftungsansprüche.

g)   Die Marderabwehr bezieht sich ausschliesslich auf Marder. Die Abwehr anderer Tiere (wie z.B. Mäuse, Ratten, Siebenschläfer) erfordert zusätzliche, separat in Rechnung gestellte Massnahmen.

h)   Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für die Marderabwehr.

8 Mängel und Haftung

a)   Mängelrügen müssen innerhalb von 8 Tagen nach der Leistungserbringung schriftlich (Post/Mail) bei Köring Schädlingsbekämpfung GmbH eingehen. Bei berechtigten Mängelrügen kann Köring Schädlingsbekämpfung GmbH nach eigenem Ermessen eine Nachbesserung vornehmen oder vom Vertrag zurücktreten.

b)   Köring Schädlingsbekämpfung GmbH haftet nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Folgeschäden, ist ausgeschlossen.

9 Schlussbestimmungen

a)   Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin gültig. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

b)   Änderungen des Vertrages oder der AGB bedürfen der Schriftform.

c)   Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von Köring Schädlingsbekämpfung GmbH, Schiers. Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht.